§ 22.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen,
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er Ehegatte, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des
Verletzten ist oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader
Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als
Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig
gewesen ist;
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
§ 23.
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen
Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in
einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung
bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Ist die angefochtene Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so
ist auch der Richter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden
Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung
eines Wiederaufnahmeverfahrens.
§ 24.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines
Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und
dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die
zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu
machen.
§ 25.
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der
Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über
seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung
oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters,
zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.
(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn
1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später
eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später
bekanntgeworden sind und
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird. Nach dem letzten
Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
§ 26.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört,
anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Abs. 2 die
Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der
Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung
kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu
äußern.
§ 26a.
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
1. die Ablehnung verspätet ist,
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht
angegeben wird oder
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder
nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der
abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es
eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den
Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter,
ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so
entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen
ist.
§ 27.
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über
das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen
Mitwirkung.
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt,
so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der
Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer
Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält,
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des
abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere
Gericht.
§ 28.
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist
nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen
oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig.
Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur
zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
§ 29.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur
solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Hauptverhandlung abgelehnt und würde die
Entscheidung über die Ablehnung (§§ 26a, 27) eine Unterbrechung der
Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis
eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung
möglich ist; über die Ablehnung ist spätestens bis zum Beginn des
übernächsten Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schlußvorträge zu
entscheiden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muß die
Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der
Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen; dies gilt
nicht für solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatten. Nach Anbringung
des Ablehnungsgesuchs dürfen Entscheidungen, die auch außerhalb der
Hauptverhandlung ergehen können, unter Mitwirkung des Abgelehnten nur
getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
§ 30.
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch
dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein
Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung
rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber
entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
§ 31.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene
Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und
beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der
Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die
Ablehnung oder Ausschließung.
§ 32. (weggefallen)
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