§ 22.

Ein  Richter  ist  von  der  Ausübung  des   Richteramtes   kraft   Gesetzes
ausgeschlossen,

    1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;

    2. wenn er Ehegatte, Vormund oder Betreuer des  Beschuldigten  oder  des
    Verletzten ist oder gewesen ist;

    3. wenn er mit dem Beschuldigten oder  mit  dem  Verletzten  in  gerader
    Linie  verwandt  oder  verschwägert,  in der Seitenlinie bis zum dritten
    Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;

    4. wenn  er  in  der  Sache  als  Beamter  der  Staatsanwaltschaft,  als
    Polizeibeamter,  als  Anwalt  des  Verletzten oder als Verteidiger tätig
    gewesen ist;

    5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.



§ 23.

(1)  Ein  Richter,  der  bei  einer  durch  ein  Rechtsmittel  angefochtenen
Entscheidung  mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in
einem höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.

(2) Ein Richter, der bei einer durch einen  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des
Verfahrens angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung
bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Ist  die  angefochtene  Entscheidung in einem höheren Rechtszug ergangen, so
ist auch der Richter ausgeschlossen,  der  an  der  ihr  zugrunde  liegenden
Entscheidung  in  einem  unteren Rechtszug mitgewirkt hat. Die Sätze 1 und 2
gelten entsprechend für die Mitwirkung bei Entscheidungen  zur  Vorbereitung
eines Wiederaufnahmeverfahrens.



§ 24.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung  des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung  statt,  wenn  ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines
Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem  Privatkläger  und
dem  Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die
zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen  Gerichtspersonen  namhaft  zu
machen.



§ 25.

(1)  Die  Ablehnung  eines  erkennenden   Richters   wegen   Besorgnis   der
Befangenheit  ist  bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über
seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über  die  Berufung
oder  die  Revision  bis  zum  Beginn  des  Vortrags  des Berichterstatters,
zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

    1. die Umstände, auf welche die Ablehnung  gestützt  wird,  erst  später
    eingetreten   oder   dem   zur   Ablehnung   Berechtigten   erst  später
    bekanntgeworden sind und

    2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht  wird.  Nach  dem  letzten
    Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.



§ 26.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem  Gericht,  dem  der  Richter  angehört,
anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2)  Der  Ablehnungsgrund  und  in  den  Fällen  des  §  25   Abs.   2   die
Voraussetzungen  des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der
Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung
kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund  dienstlich  zu
äußern.



§ 26a.

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

    1. die Ablehnung verspätet ist,

    2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel  zur  Glaubhaftmachung  nicht
    angegeben wird oder

    3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder
    nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß  der
abgelehnte  Richter  ausscheidet.  Im  Falle  des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es
eines einstimmigen Beschlusses und  der  Angabe  der  Umstände,  welche  den
Verwerfungsgrund  ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter,
ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt,  so
entscheidet  er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen
ist.



§ 27.

(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so  entscheidet  über
das  Ablehnungsgesuch  das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen
Mitwirkung.

(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden  Strafkammer  abgelehnt,
so  entscheidet  die  Strafkammer  in  der  für Entscheidungen außerhalb der
Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.

(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein  anderer
Richter  dieses  Gerichts.  Einer  Entscheidung  bedarf  es  nicht, wenn der
Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält,

(4) Wird  das  zur  Entscheidung  berufene  Gericht  durch  Ausscheiden  des
abgelehnten  Mitglieds  beschlußunfähig,  so  entscheidet das zunächst obere
Gericht.



§ 28.

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet  erklärt  wird,  ist
nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die  Ablehnung  als  unzulässig  verworfen
oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig.
Betrifft die  Entscheidung  einen  erkennenden  Richter,  so  kann  sie  nur
zusammen mit dem Urteil angefochten werden.



§ 29.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor  Erledigung  des  Ablehnungsgesuchs  nur
solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Hauptverhandlung abgelehnt  und  würde  die
Entscheidung  über  die  Ablehnung  (§§  26a,  27)  eine  Unterbrechung  der
Hauptverhandlung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt  werden,  bis
eine  Entscheidung  über die Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung
möglich  ist;  über  die  Ablehnung  ist  spätestens  bis  zum  Beginn   des
übernächsten  Verhandlungstages  und  stets vor Beginn der Schlußvorträge zu
entscheiden.  Wird  die  Ablehnung  für  begründet  erklärt  und   muß   die
Hauptverhandlung  nicht  deshalb  ausgesetzt  werden,  so  ist  ihr nach der
Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu  wiederholen;  dies  gilt
nicht  für solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatten. Nach Anbringung
des  Ablehnungsgesuchs  dürfen  Entscheidungen,  die  auch   außerhalb   der
Hauptverhandlung  ergehen  können,  unter  Mitwirkung  des  Abgelehnten  nur
getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.



§ 30.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht  hat  auch
dann  zu  entscheiden,  wenn  ein  solches  Gesuch nicht angebracht ist, ein
Richter aber  von  einem  Verhältnis  Anzeige  macht,  das  seine  Ablehnung
rechtfertigen  könnte,  oder  wenn  aus anderer Veranlassung Zweifel darüber
entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.



§ 31.

(1) Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  gelten  für  Schöffen  sowie  für
Urkundsbeamte  der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene
Personen entsprechend.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer  und
beim   Schwurgericht  entscheiden  die  richterlichen  Mitglieder.  Ist  der
Protokollführer einem Richter beigegeben, so  entscheidet  dieser  über  die
Ablehnung oder Ausschließung.



§ 32.  (weggefallen)



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